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I. Angebot - Auftrag

1. Angebote gelten als freibleibend.

2. Aufträge sowie mündliche Absprachen über dieselben bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Für die Annahme der Bestellung ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend, es sei denn, dass anders lautende Bedingungen von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die dem Angebot oder der Auftragsannahme zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An diesen Unterlagen behalten wir unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

3. Bestellungen auf Abruf werden nur mit Abnahmefristen angenommen. Erfolgt die Abnahme innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nicht, steht es uns frei, fertig gestellte Erzeugnisse ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder unter Ankündigung von unserer Lieferverpflichtung ganz oder teilweise zurückzutreten.

4. Nachträgliches Bekannt werden von Veränderungen in den persönlichen oder finanziellen Verhältnissen des Bestellers, z.B. Zahlungseinstellung, Vergleichsverfahren, Wechselproteste, erfolglose Pfändungen, schlechte Auskünfte, berechtigen uns vom Liefervertrag zurückzutreten oder neue Bedingungen (Vorauszahlung bzw. Nachnahme-Lieferung) aufzugeben.
 

II. Preissstellung

1. Alle Preise sind freibleibend und unverbindlich in EURO, wenn nicht eine andere Währung ausdrücklich festgesetzt ist. Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Aufstellung ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Gebühren.

2. Sollten sich die Kostenverhältnisse (Material, Löhne usw.) während der Abwicklung von Aufträgen verändern, behält sich der Anbieter eine neue, den Veränderungen angemessene Preisstellung vor.

 

III. Lieferzeit

1. Die Lieferzeit beginnt mit der Bestätigung des Auftrages oder nach Klarstellung sämtlicher technischer Einzelheiten und etwaiger Rückfragen. Sie wird unter Zugrundelegung geregelter Fabrikationsverhältnisse so angegeben, dass sie nach Möglichkeit eingehalten werden kann. Teillieferungen sind unzulässig.

2. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, mit dem der Besteller mit seinen Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber in Verzug ist.

3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder bei den für die Ausführung des Auftrages in Frage kommenden Betriebsorganen des Lieferers - einschließlich Unterlieferanten - Ausschuss werden eines wichtigen Arbeitsstückes oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen vom Lieferer nicht zu vertretenden Umständen zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
 

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlungen sind zu den vereinbarten Bedingungen frei Zahlstelle des Lieferers ohne Abzug zu leisten.

2. Instandsetzungs- und Montage-Leistungen, die in der Hauptsache Lohnaufwendungen darstellen, sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zahlbar. Anders lautende Zahlungsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.

3. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Die hierbei anfallenden Kosten und Spesen trägt der Besteller. Als Tag des Zahlungseinganges gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.

4. Die Zahlung hat nach vereinbarten Bedingungen zu erfolgen. Bis zur Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung nebst Nebenforderungen, bleibt uns das Eigentum an der Ware vorbehalten. Unser Schuldner kann die gelieferten Waren im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs weiter veräußern, hat sich jedoch in diesem Fall das uns zustehende Eigentum vorzubehalten. Die Forderung unseres Schuldners an seinen Kunden gilt mit allen Nebenrechten automatisch als an uns abgetreten.

5. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlung einstellt oder einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, oder wenn dem Lieferer eine wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen des Bestellers bekannt wird, die den Kaufanspruch gefährden könnte, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel späterer Fälligkeit laufen. Wir sind dann auch noch berechtigt unter vorheriger Ankündigung das Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehende Lieferungen oder Vorauszahlungen zu verlangen.

6. Zahlungen sind fällig, gebucht auf eines unserer Konten, innerhalb 8 Tagen abzüglich 2% Skonto, oder 14 Tage Netto. Bei Zahlungsverzug werden 16% Verzugszinsen berechnet.
 

V. Gefahren-Übergang und Versand

1. Die Gefahr geht mit dem Versand der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn Franko-Lieferungen vereinbart sind.

2. Die Versandvorschriften des Bestellers werden beachtet; dagegen wird für günstigste Verfrachtung keine Verantwortung übernommen.

3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.

4. Alle Waren werden vor Versand einer Kontrolle unterzogen. Beanstandungen der Sendung hinsichtlich Beschaffenheit und Menge können nur berücksichtigt werden, wenn solche vom Empfänger spätestens 8 Arbeitstage nach Erhalt der Ware schriftlich bei uns vorgebracht werden. Beschädigungen und Verluste auf dem Transport gehen zu Lasten des Empfängers und sind von diesem bei dem entsprechenden Transportunternehmen geltend zu machen.

5. Der Lieferer hat das Recht, das Transportrisiko auf Kosten des Bestellers zu versichern. Ist eine solche Versicherung abgeschlossen, so sind während des Transportes eingetretene Schäden sofort dem Frachtführer zu melden und mit der Bescheinigung des Frachtführers dem Lieferer mitzuteilen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb 14 Tagen beschafft, sind Ersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
 

VI. Montage

1. Montagearbeiten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, gesondert zu vergüten. Die Montagekosten umfassen insbesondere Reisekosten, tagtägliche Auslösung und Arbeitsstunden des Montagepersonals einschließlich Zuschläge für Überstunden (25%), Nachtarbeit (50%) und Sonntags- und Feiertagsarbeit (100%). Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegzeit, wird als Arbeitszeit verrechnet. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeit und für weitere erforderliche Reisen zu tragen. Hilfspersonal ist in der vom Lieferer erforderlich erachteten Art und Zahl durch den Besteller unentgeltlich zu stellen. Vereinbarte Pauschalpreise für Montage schließen Zuschläge für notwendig werdende Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht ein. Diese können zusätzlich berechnet werden. Die mit dem Einbau der Anlage in Zusammenhang stehenden Montagen gelten mit der probeweisen Inbetriebnahme als fertig gestellt. Wird die Montage durch den Besteller oder einen von ihm beauftragten Dritten ausgeführt, so sind die jeweils gültigen Betriebs und Montagevorschriften des Lieferers zu beachten.
 

VII. Gewährleistung und Haftung

1. Unsere Garantie beschränkt sich nur auf den Lieferumfang. Für nachweisbare Mängel der Lieferung, die uns unverzüglich zur Kenntnis zu bringen sind und deren Änderung oder Instandsetzung der Besteller nicht bereits eigenmächtig veranlasst hat, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:Alle gelieferten Gegenstände oder Teile davon, die innerhalb von 12 Monaten nach der Übernahme bzw. bei Lieferung mit Aufstellung, nach deren Beendigung nachweisbar infolge fehlerhafter Bauart, schlechter bzw. ungeeigneter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder deren Brauchbarkeit hierdurch erheblich beeinträchtigt wurde, werden nach unserer Wahl entweder ohne Berechnung neu geliefert oder in unserem Werk kostenlos instand gesetzt. Die Garantieleistung erstreckt sich lediglich auf Material- und eigene Montagefehler, welche sich nach Inbetriebnahme herausstellen sollten; eingebaute Teile oder Geräte wie z.B. Elektroantrieb, Widerstände, Relais u.a. unterliegen den Garantiebedingungen des jeweiligen Lieferanten. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über und sind auf Wunsch zurückzusenden. Für andere als die hier aufgeführten Mängel, seien es Sach- oder Rechtsmängel, haben wir nicht einzustehen. Voraussetzung der Haftung ist die Erfüllung, der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtung, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Für Schäden, welche durch unrichtige oder ungenügende Schilderung der Betriebsverhältnisse, unsachgemäße Behandlung oder Anbringung, übermäßige Beanspruchung und natürliche Abnützung entstehen, haben wir nicht aufzukommen. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auch ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Ebenso ist die Haftung auf Schadenersatz für Folgeschäden ausdrücklich ausgeschlossen. Weiter stehen wir ohne schriftliche Vereinbarung nicht dafür ein, dass die gelieferten Geräte ausländischen Vorschriften entsprechen. Der Anspruch aus der Garantie sowie aus Mängelrügen verjährt spätestens einen Monat nach der schriftlichen Zurückweisung durch den Lieferer. Die Bestimmungen über Lieferfrist und Haftung gelten entsprechend für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke. Für Reparaturarbeiten an den Geräten und Verschleißteile (z. B. Heizelemente, Zahnriemen, Leuchtmittel usw.) wird keine Garantie übernommen.
 

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen nebst etwaiger Kosten und Zinsen aus dem Liefervertrag vor.

2. Bei Weiterverkauf, auch im eingebauten Zustand, gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten. Die dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware darf weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.

3. Falls der Käufer seine Zahlungen einstellt, ein Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses einleitet oder in Konkurs gerät, sind wir befugt, die im §46 der Deutschen Konkursordnung angeführten Rechte auf Aussonderung bzw. Abtretung des Rechtes auf die Gegenleistung geltend zu machen. In allen Fällen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes kann für zurückgenommene Ware, die bereits in Gebrauch war oder infolge Sonderausführung von handelsüblichen Normen abweicht, nur der Wert gutgebracht werden, der bei bestmöglicher Verwertung nach Abzug aller Umarbeitungskosten verbleibt.
 

IX. Weiterlieferung

1. Unsere Teile, Geräte oder Anlagen sind nur für Inlandsverbrauch bestimmt und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht in das Ausland geliefert werden. Bei Zuwiderhandlungen werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
 

X. Rücknahme

1. Ordnungsgemäße bestellte und gelieferte Ware wird nicht zurückgenommen. Ausnahmen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Lager-, Transport- und sonstige Kosten infolge der Rücknahme eines Liefergegenstandes gehen zu Lasten des Käufers.
 

XI. Nebenabreden

1. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
 

XII. Gültigkeit der Bedingungen

1. Vorstehende Bedingungen gelten für sämtliche von uns getätigten Verkäufe, soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen schriftlich getroffen werden. Falls von einzelnen Punkten bezüglich der Wirksamkeit abgewichen wird, bleiben alle übrigen Bedingungen trotzdem verbindlich.
 

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Ebersberg.

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.



Peter Götz Hard- und Software
Dorfstrasse 5
D-85667 Oberpframmern


Stand: 20.07.2004

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